Mietvertrag Haustiere Verbieten

Eine mietsklausel mit einem pauschalen haustierverbot oder in der steht der mieter verpflichte sich keine hunde und katzen zu halten ist unwirksam.
Mietvertrag haustiere verbieten. Gemäss der rechtsprechung braucht es dazu keinen speziellen grund sondern kann die tierhaltung nach belieben verbieten. Dazu müssen zwei bedingungen beachtet werden. Einschränkungen oder verbote im mietvertrag gelten insbesondere für grössere haustiere wie zum beispiel hunde oder katzen. Im mietvertrag kann grundsätzlich ein wirksames tierhaltungsverbot vereinbart werden.
So kann die anschaffung eines tieres nach dem abschluss eines mietvertrages zum problem werden. Laut mietvertrag darf ich in meiner wohnung keine kleintiere halten. Teilweise freilaufende haustiere wie hunde katzen oder frettchen kann der vermieter vertraglich verbieten nicht aber haustiere generell. Ist im mietvertrag nichts geregelt kann der vermieter die haltung von haustieren nicht verbieten.
Unter gewissen voraussetzungen können vermieter den mietvertrag aufgrund eines haustieres kündigen. Das ist etwa dann der fall wenn größere haustiere wie katzen oder hunde laut mietvertrag verboten sind. Bisher haben wir nichts von ihm zu hören bekommen. Dabei stellt sich die frage aus welchen gründen der vermieter seine einwilligung verweigern darf.
Die meisten mietverträge in der schweiz lassen haustiere nur mit einwilligung des vermieters zu. Die antwort darauf war dass hunde ausschließlich im erdgeschoss erlaubt seien und sie mir nicht die erlaubnis erteilen könnte einen hund anzuschaffen da ich in der 3. Wichtig ist dabei dass nach den erlaubnisfreien tieren namentlich den kleintieren und den sonstigen haustieren wie hund von chihuahua bis dogge und katze unterschieden wird bgh urteil vom 20 03 2013. Das geht gar nicht.
Eine mietsklausel mit einem pauschalen haustierverbot oder in der steht der mieter verpflichte sich keine hunde und katzen zu halten ist unwirksam. Als mieter müssen sie das verbot einzelner haustiere einhalten. Kleintiere wie meerschweinchen oder zierfische dürfen vom mieter grundsätzlich auch ohne einwilligung des vermieters gehalten werden soweit sich deren anzahl in üblichen grenzen hält und die tiere in käfigen gehalten werden. Dabei ist es in erster linie unerheblich ob es sich um eine zahme hausratte.
Im mietvertrag ist bezüglich der tierhaltung die klausel üblich dass haustiere nur mit zustimmung des vermieters gehalten werden dürfen. Nach einer entscheidung des oberlandesgerichts hamm og hamm wm 1981 seite 53 steht es dem vermieter frei ob er eine tierhaltung duldet und diese entscheidung. Ich habe meiner vermieterin nun eine e mail geschrieben und gefragt ob es in ordnung wäre.